Besteuerung von privaten Immobilien
Thema 1: Die Grunderwerbsteuer
Was beim Immobilienkauf wichtig ist
Für jeden Erwerbsvorgang eines Grundstücks oder einer Immobilie ist Grunderwerbsteuer zu entrichten. Ein Erwerbsvorgang ist im Regelfall ein Kaufvertrag, aber auch Tauschverträge fallen darunter.
Die Grunderwerbsteuer ist vom Wert der Gegenleistung zu entrichten. Das bedeutet: Beim regulären Kauf eines Grundstücks wäre dies der Kaufpreis einschließlich der Umsatzsteuer. Der Steuersatz beim Erwerb durch nahe Angehörige (zum Beispiel Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder und Eltern) beträgt zwei Prozent, für alle anderen gilt ein Steuersatz von 3,5 Prozent. Die Steuersumme wird zwischen dem Bund mit vier Prozent und der Gemeinde mit 96 Prozent aufgeteilt.
Wer zahlt die Grunderwerbsteuer?
Für das Finanzamt sind alle am Erwerb beteiligten Personen Steuerschuldner. Der Übernehmer der Immobilie oder des Grundstücks muss aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen für gewöhnlich aber die Grunderwerbsteuer zahlen. Wenn dieser die Steuer nicht an das Finanzamt abführt, kann aber immer noch der Verkäufer herangezogen werden, auch wenn er laut Vertrag dafür nicht verantwortlich ist.
Eigentümer, die sich vor einem solchen Szenario schützen wollen, beauftragen am besten einen Treuhänder oder Notar mit dem Einkassieren des Kaufpreises und der Steuer. Außerdem ist zu empfehlen, eine Rücktrittsklausel im Vertrag festzuhalten, wonach der Verkäufer bei einer fehlenden vollständigen Zahlung vom Geschäft zurücktreten kann.
Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen anhand Unterlagen der Wirtschaftskammer Oberösterreich in Form einer Downloud PDF für Sie zusammengestellt.
( Quellen Hinweis WKO ) link https://www.wko.at/service/steuern/Grunderwerbsteuer-bis-31.12.2015.html und PDF
Grunderwerbssteuer bos 31.12.2015.pdf
Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016.pdf
Thema 2. Besteuerung von privaten Immobilienverkäufe
Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken hat sich seit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab es die sogenannte Spekulationsfrist von 10 Jahren. Gewinnbringende Immobilien-Verkäufe innerhalb der Frist unterlagen der Einkommensteuer mit dem vollen Steuersatz während Verkäufe außerhalb der Frist steuerfrei waren.
Seit 1. April 2012 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung privater Immobilien auch außerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist in Form der sog Immobilienertragsteuer (= Immo-ESt) der Einkommensteuer. Die Besteuerung erfolgt nicht über den Tarif, sondern mit einem Sondersteuersatz. Ab 1.1.2016 beträgt dieser Steuersatz 30%, bis 31.12.2015 waren es 25%.
Für Zwecke der Immo-ESt sind unter dem Begriff „Grundstück“ Grund und Boden samt Gebäude, Eigentumswohnungen und grundstücksgleiche Rechte wie z.B. Baurechte zu verstehen. Für auch nur teilweise vermietete oder verpachtete sowie betrieblich genutzte Liegenschaften und für Grundstücksverkäufe durch Gesellschaften gibt es zum Teil Sonderregelungen, auf welche in diesem Informationsblatt nicht eingegangen wird.
Anlässlich der Einführung der Immo-ESt wurden Übergangsregelungen für Liegenschaften vorgesehen, für die die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war und deren Verkauf zum Zeitpunkt der Einführung der Immo-ESt daher steuerfrei gewesen wäre. Zusätzlich wurden bereits vor der Neuregelung geltende Steuerbefreiungen (Hauptwohnsitzbefreiung, Herstellerbefreiung) übernommen.
Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen anhand Unterlagen der Wirtschaftskammer Oberösterreich in Form einer Downloud PDF für Sie zusammengestellt.
Quelle Angabe: WKO Oberösterreich:
https://www.wko.at/service/steuern/Die-Besteuerung-von-privaten-Immobilienverkaeufen.html
Die Besteuerung von privaten Immobilien.pdf
Wir von Trend Home Immobilien empfehlen Ihnen sich von einem Steuerberater; Rechtsanwalt oder Notar als Experten in diesen Dingen zwingend beraten zu lassen.